Fünftelregelung: Abfindung steuerfrei investieren

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Versteuerung der Abfindung – Fünftelregelung gemäß §34 EStg

Abfindungen stellen nach §34 EStG außerordentliche Einkünfte dar und genießen daher steuerliche Vergünstigungen. Da diese Einkünfte über einen längeren Zeitraum erarbeitet wurden, hat der Gesetzgeber beschlossen, dass auch die Auszahlung über mehrere Jahre verteilt werden soll.

Durch die Anwendung der Fünftelregelung kann der Empfänger einer Abfindung erhebliche Steuerersparnisse erzielen.

Zur Besteuerung einer Abfindung stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

VERSTEUERUNG DER ABFINDUNG – MÖGLICHKEIT 1

Bei der Anwendung der Fünftelregelung wird im Jahr der Auszahlung zunächst ein Fünftel der Abfindung zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Die Steuerlast, die auf dieses Fünftel entfällt, wird anschließend mit 5 multipliziert. Schafft man es also, dass zu versteuernde Einkommen im Jahr der Auszahlung auf 0 € zu reduzieren, können erhebliche Steuervorteile erzielt werden. Gerade bei einer Investition in eine Solaranlage kann es besonders sinnvoll sein, die Fünftelregelung zu nutzen.

VERSTEUERUNG DER ABFINDUNG – MÖGLICHKEIT 2

Bei dieser Methode wird die gesamte Abfindung im Jahr der Auszahlung zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und entsprechend versteuert. Diese Vorgehensweise ist nur dann sinnvoll, wenn aufgrund eines hohen Steuersatzes kein nennenswerter Unterschied zur Fünftelregelung besteht. Möchte man jedoch beispielsweise die Steuerlast durch eine Investition in eine Photovoltaikanlage reduzieren, ist die Anwendung der Fünftelregelung in der Regel die bessere Option.

STEUERN SPAREN MIT DER FÜNFTELREGELUNG: VORAUSSETZUNGEN

Das Arbeitsverhältnis…
muss auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet worden sein.

Die Abfindung…
muss in einer Einmalzahlung erfolgen. Eine Auszahlung über mehrere Jahre schließt die Anwendung der Fünftelregelung aus.

STEUERN SPAREN MIT DER FÜNFTELREGELUNG: VORAUSSETZUNGEN

  1. Berechnen Sie die Steuerlast im Jahr der Auszahlung ohne Abfindung.
  2. Berechnen Sie die Steuerlast im Jahr der Auszahlung mit Abfindung.
  3. Ermitteln Sie die Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen.
  4. Multiplizieren Sie das Ergebnis mit 5.

BEISPIEL:

Zu versteuerndes Einkommen: 60.000€

Abfindung: 100.000€

1/5 der Abfindung: 20.000€

verheiratet – inkl. Kirchensteuer

ABFINDUNG VERSTEUERN MIT FÜNFTELREGELUNG

Steuerzahlung auf 60.000€ (ohne Abfindung): 12.345€
Steuerzahlung auf 80.000€ (mit 1/5 der Abfindung): 19.567€
Differenz: 19.567€ – 12.345€ = 7.222€
Steuerzahlung auf die gesamte Abfindung: 5 x 7.222€ = 36.110€

ABFINDUNG VERSTEUERN OHNE FÜNFTELREGELUNG

Steuerzahlung auf 160.000€: 52.890€
Steuerzahlung auf 80.000€ (mit 1/5 der Abfindung): 19.567€
Differenz: 52.890€ – 12.345€ = 40.545€
Steuerzahlung auf die gesamte Abfindung: 5 x 7.222€ = 36.110€

VORTEIL ABFINDUNG STEUERN SPAREN DURCH NUTZEN DER FÜNFTELREGELUNG:

40.545€ – 36.110€ = +4.435€ Investitionsabzugsbetrag (IAB) NACH §7G ESTG

Steuern sparen bei einer Abfindung durch den IAB: 

Da eine Photovoltaikanlage als bewegliches Wirtschaftsgut gilt, können bereits bis zu zwei Jahre vor der Anschaffung bis zu 40 % der Investitionssumme steuerlich abgeschrieben werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Solaranlage dachparallel installiert wird und somit keinen festen Bestandteil des Gebäudes darstellt.

Zu beachten ist, dass der Investitionsabzugsbetrag (IAB) rückwirkend nur ab dem Jahr 2016 anerkannt wird. Ausnahmen bestehen lediglich, wenn für das Jahr 2015 eine verbindliche Bestellung oder ein ähnlicher Nachweis vorliegt, der eine konkrete Investitionsabsicht belegt.

Durch den Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Abfindung erheblich reduziert werden, in manchen Fällen sogar bis auf 0 €, selbst wenn das Jahr bereits abgeschlossen ist.