Abfindungen stellen nach §34 EStG außerordentliche Einkünfte dar und genießen daher steuerliche Vergünstigungen. Da diese Einkünfte über einen längeren Zeitraum erarbeitet wurden, hat der Gesetzgeber beschlossen, dass auch die Auszahlung über mehrere Jahre verteilt werden soll.
Durch die Anwendung der Fünftelregelung kann der Empfänger einer Abfindung erhebliche Steuerersparnisse erzielen.
Zur Besteuerung einer Abfindung stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Bei der Anwendung der Fünftelregelung wird im Jahr der Auszahlung zunächst ein Fünftel der Abfindung zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Die Steuerlast, die auf dieses Fünftel entfällt, wird anschließend mit 5 multipliziert. Schafft man es also, dass zu versteuernde Einkommen im Jahr der Auszahlung auf 0 € zu reduzieren, können erhebliche Steuervorteile erzielt werden. Gerade bei einer Investition in eine Solaranlage kann es besonders sinnvoll sein, die Fünftelregelung zu nutzen.
Bei dieser Methode wird die gesamte Abfindung im Jahr der Auszahlung zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und entsprechend versteuert. Diese Vorgehensweise ist nur dann sinnvoll, wenn aufgrund eines hohen Steuersatzes kein nennenswerter Unterschied zur Fünftelregelung besteht. Möchte man jedoch beispielsweise die Steuerlast durch eine Investition in eine Photovoltaikanlage reduzieren, ist die Anwendung der Fünftelregelung in der Regel die bessere Option.
muss auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet worden sein.
muss in einer Einmalzahlung erfolgen. Eine Auszahlung über mehrere Jahre schließt die Anwendung der Fünftelregelung aus.
Zu versteuerndes Einkommen: 60.000€
Abfindung: 100.000€
1/5 der Abfindung: 20.000€
verheiratet – inkl. Kirchensteuer
Steuern sparen bei einer Abfindung durch den IAB:
Da eine Photovoltaikanlage als bewegliches Wirtschaftsgut gilt, können bereits bis zu zwei Jahre vor der Anschaffung bis zu 40 % der Investitionssumme steuerlich abgeschrieben werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Solaranlage dachparallel installiert wird und somit keinen festen Bestandteil des Gebäudes darstellt.
Zu beachten ist, dass der Investitionsabzugsbetrag (IAB) rückwirkend nur ab dem Jahr 2016 anerkannt wird. Ausnahmen bestehen lediglich, wenn für das Jahr 2015 eine verbindliche Bestellung oder ein ähnlicher Nachweis vorliegt, der eine konkrete Investitionsabsicht belegt.
Durch den Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Abfindung erheblich reduziert werden, in manchen Fällen sogar bis auf 0 €, selbst wenn das Jahr bereits abgeschlossen ist.
Wenn Sie Interesse an einer Geldanlage mit Fokus auf Nachhaltigkeit haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.